AGBs
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Febauma GmbH abgegebenen Angebote und abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen und sind auch dann wirksam, wenn Febauma sich bei späteren Verträgen im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung nicht ausdrücklich auf sie bezieht.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die Febauma nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für Febauma unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie gelten auch bei gemieteten Waren und abgeschlossenen Mietverträgen.
2. Angebote und Aufträge
2.1. Angebote von Febauma sind freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit.
2.2. Mündliche Zusagen sowie Änderungen und Ergänzungen eines geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch bevollmächtigte Vertreter von Febauma.
2.3 Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von Febauma berichtigt werden. Rechtsansprüche des Bestellers aufgrund nachweisbar irrtümlich erfolgter Angaben, die im offensichtlichen Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, sind ausgeschlossen.
3. Angaben und Unterlagen zum Liefergegenstand
3.1. Angaben zur Spezifikation des Liefergegenstandes sowie zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind im Zweifel nur Annäherungen und unverbindlich. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern hierdurch der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
3.2. An Zeichnungen, Kostenangaben und sonstigen den Angeboten beigefügten Unterlagen behält sich Febauma Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
3.3 Febauma behält sich Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro netto ab Febauma einschließlich Verladung bei Febauma, ausschließlich Mehrwertsteuer und Verpackung. Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen einer etwaigen vereinbarten Fremdwährung oder des Wechselkurses zum 3 treffen den Besteller.
Der Besteller hat im Falle des Zahlungsverzuges pauschal 5% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach §1 DÜG zu zahlen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass der Firma Febauma ein Schaden durch die verspätete Zahlung überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist als die pauschalen Verzugszinsen.
5. Lieferung und Verzug
5.1. Lieferfristen und Liefertermine gelten als nur annähernd vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt worden sind. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Die Zusage verbindlicher Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Übersendung der für die Durchführung des Aufrages erforderlichen Angaben und Unterlagen des Bestellers, der Erteilung aller sonstigen notwendigen Genehmigungen und Freigaben sowie des Einganges einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Bestätigung, jedoch keinesfalls vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben bzw. vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3. Teillieferungen sind zulässig.
5.4. Wird ein unverbindlicher Liefertermin nicht eingehalten, so ist eine angemessene Frist zu vereinbaren; als angemessen gilt im Zweifel eine solche von vier Monaten. Verzug tritt erst nach fruchlosem Ablauf der neuen Frist ein. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Firma Febauma liegen.
5.5. Kommt Febauma mit einer Lieferung in Verzug oder wird eine Lieferung unmöglich, so kann der Besteller nach angemessener Fristsetzung und Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.
5.6 Febauma haftet für Verzögerungsschäden nur infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch Organe oder Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsmaßstab gilt auch hinsichtlich der Ersatzpflicht bei Schäden sonstiger Art – auch aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und Nichterfüllung. Die Haftung hierfür wird auf typischerweise zu erwartende Schäden beschränkt.
6. Versand und Gefahrübergang
6.1. Die Gefahr geht bei Neugeräten spätenstens mit der Absendung ab dem jeweils vereinbarten Werk auf den Besteller über, und zwar auch in den Fällen von Teillieferungen und vereinbarter frachtfreier Lieferung. Eventuelle Rücksendungen an Febauma erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.
6.2. Bei Gebrauchtgeräten geht die Gefahr spätestens mit der Übernahme der Geräte oder Maschinen am Standort auf den Besteller über. Eventuelle Rücksendungen an Febauma erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.
6.3. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die Febauma nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.4. Versicherungen gegen Transportschäden obliegen dem Besteller, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist.
6.5 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Er hat das Recht, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsmitteilung oder einer sonstigen Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort/werk zu prüfen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstandes länger als 14 Tage vorsätzlich oder fahrlässig im Rückstand, so ist Febauma nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unabhängig davon kann die Firma Febauma Schadensersatz geltend machen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Liefergegenstände bleiben im Eigemtum von Febauma, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig aus Lieferverträgen entstehenden Forderungen voll, insbesondere Zinsen und Kosten, beglichen sind.
7.2. Die von Febauma unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch im Eigentum von Febauma stehenden Gegenstände dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung weiterverkauft werden. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Firma Febauma gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.3. Die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche nebst allen Nebenrechten tritt der Besteller bereits jetzt an Febauma zu deren Sicherung ab. Febauma nimmt die Abtretung an.
7.4. Der Besteller ist zur Einziehung der an Febauma abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen so lange berechtigt, wie er seinen Vertragsverpflichtungen gegenüber Febauma nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen hat der Besteller die Abtretung offen zu legen.
7.5. Übersteigt der Wert der für Febauma bestehenden Sicherheiten ihre noch unbezahlten Forderungen um mehr als 20%, so ist Febauma auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten in entsprechendem Umfang zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
7.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller sofort auf das Eigentum von Febauma hinzuweisen und Febauma unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
7.7. Febauma ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstigen Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in technisch einwandfreiem Zustand zu halten, sie pfleglich zu behandeln, sogfältig zu verwahren und die Ware ausschließlich ihrer Bestimmung gemäß zu verwenden.
8. Mängelhaftung und Gewährleistung bei Neugeräten
8.1. Für Mängel neu hergestellter Liefergegenstände, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet Febauma unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Mangelhafte Teile sind unentgeltlich nach Wahl von Febauma auszubessern, zu reparieren oder neu zu liefern. Dies gilt für Maschinen oder Teile der Maschine, die sich innerhalb von 12 Monate oder insgesamt 2000 Betriebsstunden nach Ablieferung – je nachdem, was zuerst eintritt – nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes
- inbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung
- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt erweisen. Die Mängelhaftung erlischt in jedem Fall aber spätestens 18 Monate, nachdem das Produkt Febauma verlassen hat. Die Feststellung dieser Mängel ist Febauma, einem autorisierten Händler oder einer autorisierten Kundendienststelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Anerkannte Mängel dürfen nur von Febauma oder durch von Febauma autorisierte Fachkräfte behoben werden.
Ersetzte Teile werden Eigentum von Febauma.
Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt
auch insbesondere für sämtliche Verschleißteile. Weiterhin umfasst die Mängelhaftung auch
keine mechanische Routinejustierungen gem. Betriebsanleitung.
8.2. Die Gewährleistungspflicht gilt weiter nur für solche Mängel, die unter den gewöhnli
chen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche inbesondere bei Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder unsachgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, außergewöhnliche chemische, elektrochemische und elektrische Einflüsse, außergewöhnliche Witterungs- und Natureinflüsse.
Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß seitens des Bestellers ohne vorherige Zustimmung von Febauma vorgenommen wurden. Dies gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug umgehendes Handeln erfordert.
8.3. Febauma ist zur Vornahme von Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen; sofern dies verweigert wird, erlischt die Mängelhaftung.
8.4. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Febauma namentlich in Fällen der Unmöglichkeit, des Misslingens oder der Verweigerung berechtigten Nachbesserungsverlangens seitens Febauma, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn Febauma eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist für die Reparatur bzw. Ersatzlieferung bezüglich eines zu vertretenden Mangels im Sinn der o.a. Bedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.
8.5. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Organen oder Erfüllungsgehilfen. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die gemäß Abschnitt 8.6. zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.
8.6 Von Febauma genannte technische Daten und Produktangaben aller Art gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften i.S. des § 459 BGB, es sei denn, dass sie von Febauma gegenüber dem Besteller nachweislich als solche bestätigt wurden.
9. Haftung und Gebrauchtgeräte
Gebrauchte oder überholte Maschinen, Liefergegenstände etc. werden von Febauma vor Auslieferung sorgfältig geprüft. Eine Haftung für Sachmängel ist bei Lieferung derartiger Liefergegenstände, Maschinen etc. ausgeschlossen. Die Gebrauchtgeräte werden gekauft wie besichtigt. Gleiches gilt für die Anmietung gebrauchter Geräte.
Von Febauma genannte technische Daten und Produktangaben aller Art gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften i.S. des § 459 BGB, es sei denn, dass sie von Febauma gegenüber dem Besteller nachweislich als solche bestätigt wurden. Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gelten 8.5. Satz 2 und 3 und 8.6. entsprechend.
10. Allgemeine Haftung
In Ergänzung zur Gewährleistungsregelung nach Abschnitt 8 haftet Febauma – soweit nicht Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit verursacht werden – nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Erfüllungsgehifen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung von Beratungs- oder sonstigen Unterstützungsleistungen und unerlaubter Handlung.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für beide Parteien ist Lünen, Deutschland.
11.2 Der Gerichtsstand für alle aus dem oder über das Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Lünen, Deutschland.
12. Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 BGB.
13. Bei Mietverträgen gelten zusätzlich unsere Mietbedingungen.
Lünen, März 2003
